Satzung des Regionalverbandes Linksrheinischer Karneval e.V.

 

 

 

 

§ 1: Name, Sitz, Zweck und Aufgaben des Regionalverbandes

 

(1)   Der Regionalverband führt den Namen

                „Regionalverband Linksrheinischer Karneval e.V.“

      nachfolgend kurz „LRK“ genannt,

 

(2)   Sitz des Regionalverbandes ist die Stadt Krefeld. Er ist in das Vereinsregister beim jeweils zuständigen Amtsgericht eingetragen.

 

(3)   Zweck des Regionalverbandes ist der Zusammenschluss aller  Karnevalsgesellschaften und Karnevalskomitees am linken Niederrhein.

 

(4)   Die Aufgaben des Regionalverbandes sind:

 

      den Zusammenschluss der linksrheinischen Karnevalsgesellschaften zu fördern

      den Karneval als Volksfest zu pflegen, fastnachtliche Volksbräuche zu schützen, zu erhalten und harmonisch fortzuentwickeln

      Kontakte zu pflegen

      die veranstalteten Festlichkeiten zu fördern  und zu schützen und dabei den Mitgliedern beratend zur Seite zu stehen (z.B. bei der Zusammenarbeit mit Behörden, GEMA pp) sowie Auswüchse im karnevalistischen und fastnachtlichen Brauchtum zu unterbinden.

 

 

 

§ 2: Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr

 

(1)   Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeit. Überschüsse die dem Verein aus etwaigen Vermögen oder Spenden etc. zufließen sind ausschließlich für die satzungsgemäßen Ziele  des Vereins zu verwenden.

 

(2)   Daraus folgt im einzelnen:

 

      Der LRK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

      Der LRK ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

      Mittel des LRK dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben die seinem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

 

 

§ 3: Mitgliedschaft

 

(1)   Es gibt zwei verschiedene Arten der Mitgliedschaft:

 

1.      Aktive Mitglieder sind Karnevalsgesellschaften und Karnevals-Komitees, die im linksrheinischen Gebiet ansässig sind.

2.      Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Pflege des Karnevals und des Fastnachtsbrauchtums besonderen Verdienst erworben haben.

 

(2)   Eine Einzelmitgliedschaft von natürlichen Personen ist nur als Ehrenmitglied gem. (1) Nr.2 möglich mit Ausnahme der jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder, die für diese Zeit ebenfalls Einzelmitglieder des Regionalverbandes sind.  

 

(3)   Jedes Mitglied ist verpflichtet, alle Aktivitäten und Handlungen zu vermeiden, die dem Ansehen oder den Interessen des Karnevals und des Regionalverbandes schaden.

 

 

 

§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)   Gesuche um Aufnahme als aktives Mitglied in den Regionalverband sind beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen.  

 

(2)   Über die Aufnahme des Antragsstellers entscheidet der Gesamtvorstand  mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

(3)   Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet ebenfalls der Gesamtvorstand; zur Aufnahme als Ehrenmitglied ist eine Mehrheit von ¾ der jeweils amtierenden Mitglieder des Gesamtvorstandes erforderlich. 

 

(4)   Einspruch gegen das Ergebnis der Abstimmung ist in keinem Fall möglich.

 

 

 

§ 5: Rechte der Mitglieder

 

(1)   Allen Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Regionalverbandes zu. Sie können an jeder Mitgliederversammlung teilnehmen.

 

(2)   Die angeschlossenen Karnevalsgesellschaften und Vereine sind selbstständig. Sie haben eigene Satzungen, die nicht im Widerspruch zu den Satzungen des Regionalverbandes stehen dürfen.

 

(3)   In den Mitgliederversammlungen (§ 9) steht ihnen das Stimmrecht wie folgt zu:

 

      Mitglieder nach § 3 (1) Nr. 1: 1 Stimme

      Mitglieder nach § 3 (1) Nr. 2: kein Stimmrecht 

 

(4)   Des Weiteren hat jedes amtierende Vorstandsmitglied 1 Stimme.

 

 

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt (Kündigung), Auflösung/Löschung eines Vereins bzw. Mitglieds oder durch Ausschluss. Sie kann durch einen eingeschriebenen Brief mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden. Diese Kündigung muss dem geschäftsführenden Vorstand zugestellt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle gegenseitigen Ansprüche und Rechte.

 

(2)   Ein Mitglied kann durch den Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes ausge-schlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen Satzungen oder gegen die Beschlüsse des Regionalverbandes, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Ver-halten u.a.). Der Beschluss ist dem Mitglied per Einschreiben gegen Rückschein zu-zustellen. Mit dem Zugang des Beschlusses ruhen alle Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Mitglieds. Insbesondere steht dem Mitglied kein Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen mehr zu.

 

(3)   Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit, die Entscheidung des Vorstandes über seinen Ausschluss von der Mitgliederversammlung überprüfen und entscheiden zu lassen. In diesem Fall muss das ausgeschlossene Mitglied schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung über seinen Ausschluss beantragen. Dieses Schreiben muss dem geschäftsführenden Vorstand binnen einer Frist von einem Monat zugegangen sein. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Benachrichtigung über den Ausschluss beim betroffenen Mitglied. Über diese Berufungsmöglichkeit ist das ausgeschlossene Mitglied bereits in der Beschluss-mitteilung durch den Vorstand zu belehren.  Der geschäftsführende Vorstand  setzt dann die Entscheidung über den Ausschluss  des Mitgliedes auf die Tagesordnung der nächsten erreichbaren Mitgliederversammlung, die auf den Zugang des Antrages des ausgeschlossenen Mitgliedes folgt. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar.   

 

(4)   Mit einer entsprechenden Entscheidung der Mitgliederversammlung ist das Mitglied endgültig aus dem Verein ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn ein Antrag des aus-geschlossenen Mitgliedes gem. § 6 (3) nicht oder nicht rechtzeitig dem geschäfts-führenden Vorstand zugeht.

 

(5)   Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat bis zur Beendigung seiner Mitgliedschaft voll und ganz seine Verpflichtungen dem Regionalverband gegenüber zu erfüllen. Sämtliches Eigentum des Regionalverbandes ist auf erstes Anfordern zurück zu geben. Ausgeschlossene Mitglieder erhalten insbesondere keine Beiträge zurück erstattet.

 

 

 

§ 7: Mitgliederbeiträge

 

(1)   Mitglieder nach § 3 (1) Nr.1 haben jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

 

(2)   Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung für das jeweils folgende Geschäftsjahr festgesetzt und ist spätestens nach  Beginn desselben unbar zu entrichten.

 

(3)   Ein Mitgliedsbeitrag für Ehrenmitglieder oder amtierende Vorstandsmitglieder wird nicht erhoben.

 

 

 

§ 8: Organe des Regionalverbandes

 

(1)      Die Organe des Regionalverbandes sind:

 

      der geschäftsführende Vorstand 

      der erweiterte Vorstand

      die Mitgliederversammlung

 

In den Absätzen (2) und (3) werden zur Vereinfachung nur die männlichen Bezeich-nungen der Posten im geschäftsführenden bzw. erweiterten Vorstand verwendet.

 

(2)      Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

 

      dem Präsidenten

      dem Vizepräsidenten

      einem Geschäftsführer

      einem Schatzmeister

 

(3)       Der erweiterte Vorstand besteht aus

 

     bis zu neun Beisitzern

 

(4)      Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Die  Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Regionalverband gerichtlich und außergerichtlich jeder für sich allein. Der geschäftsführende Vorstand bildet zusammen mit dem erweiterten Vorstand den Gesamtvorstand.

 

(5)      Grundsätzlich müssen die Angehörigen des geschäftsführenden und erweiterten Vorstands einer dem Regionalverband angeschlossenen Gesellschaft/Verein angehören. Die Tätigkeit aller Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich.

 

(6)      Der geschäftsführende wie auch der erweiterte Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt (reguläre Wahlperiode). Die Wahl des geschäftsführenden wie auch des erweiterten Vorstandes erfolgt in geheimer Wahl, wobei hier auch eine Abstimmung per Handzeichen möglich ist.

 

(7)      Scheidet ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten erreichbaren Mitgliederversammlung, spätestens jedoch in der nächsten Haupt-versammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Die Ergänzungswahl gilt nur bis  zum Ablauf der aktuellen Wahlperiode von 3 Jahren. Bis zur Ergänzungswahl beschließt der geschäftsführende Vorstand über die Verteilung und kommissarische Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes (nach Weisung des geschäfts-führenden Vorstandes) durch andere Mitglieder des Gesamtvorstandes.

 

(8)      Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand ein anderes Mitglied einer angeschlossenen Gesellschaft oder eines Vereins mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben des ausge-schiedenen Vorstandsmitgliedes bis zum Ende der aktuellen Wahlperiode betrauen. Eine Ergänzungswahl analog der Regelung zum geschäftsführenden Vorstand ist möglich.

 

(9)      Bei personellen Veränderungen im geschäftsführenden Vorstand  vor Ablauf einer Wahlperiode muss grundsätzlich eine Kassenprüfung vorgenommen werden und eine ordnungsgemäße Übergabe der Vereins- und Kassenunterlagen erfolgen.

 

(10)  Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Durchführung der in den Versammlungen gefassten Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens des Regionalverbandes.

 

 

(11)  Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Regionalverbandes. Über alle Einnahmen und Ausgaben hat er Buch zu führen. In der Hauptversammlung hat er hierüber Bericht zu erstatten. Den amtierenden geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern sowie den Kassenprüfern ist in angemessener Zeit Einsicht in die Kassenbücher zu gewähren. Im Falle, dass eine Barkasse geführt wird, sollte der Barbestand auf max. 300 € beschränkt sein und es muss ein Kassenbuch geführt werden.

 

(12)  Der Gesamtvorstand tritt mindestens einmal im Quartal zu einer Vorstandssitzung zusammen. Hierzu werden die Vorstandsmitglieder vom geschäftsführenden Vorstand unter Nennung der Tagesordnung schriftlich eingeladen.

 

(13)  Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes finden bei Bedarf statt. Sie werden von den Vorstandsmitgliedern dieses Gremiums einvernehmlich festgelegt bzw. einberufen. Ebenso kann der geschäftsführende Vorstand bei Bedarf zu weiteren Sitzungen des Gesamtvorstandes einladen.

 

(14)  Der geschäftsführende Vorstand wie auch der Gesamtvorstand entscheiden in allen Angelegenheiten und Fällen durch mehrheitlichen Beschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die vom Vorstand  gefassten Beschlüsse sind  schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem Protokollführer nach Genehmigung, spätestens bei der nächsten Sitzung, zu unterschreiben.

 

(15)  Grundsätzlich dürfen mit dem Regionalverbandsemblem versehene bzw. bedruckte Briefbögen und Geschäftspapiere nur vom geschäftsführenden Vorstand benutzt werden. Über Ausnahmen entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ein widerrechtlicher Gebrauch kann als schwerer Satzungsverstoß angesehen und mit dem Ausschluss des betreffenden Mitgliedes geahndet werden.

 

 

 

§ 9: Mitgliederversammlung

 

(1)      Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern nach § 3. Sie ist das oberste Organ des Regionalverbandes. Gegen deren Beschlüsse und Entscheidungen ist ein Ein-spruch gleich welcher Art nicht möglich.

 

(2)      Jährlich einmal hat eine Mitgliederversammlung als „Jahreshauptversammlung“ im zweiten Quartal stattzufinden.

 

(3)      Die Jahreshauptversammlung beinhaltet:

 

      den Jahresbericht des Präsidenten

      den Rechnungsbericht des Schatzmeisters

      den Prüfungsbericht der Kassenprüfer

      die Entlastung des Gesamtvorstandes

      die Wahl des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes (für 3 Jahre)

      die Bestellung von zwei Kassenprüfern, die weder dem geschäftsführenden noch  dem erweiterten Vorstand angehören dürfen (für 2 Jahre), wobei jedes Jahr ein Kassenprüfer ausscheidet bzw. neu bestellt wird 

      die Festsetzung des Jahresbeitrages

      den möglichen Ausschluss von Mitgliedern

 

(4)      Die Jahreshauptversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand mindestens drei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich per Post (einfacher Brief) oder auch als E-Mail an die Mitglieder des Regionalverbandes zu erfolgen.

 

(5)      Anträge an die Jahreshauptversammlung sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Behandlung der Anträge, die später als 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung gestellt werden, beschließt die Hauptversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

(6)      Die Leitung der Jahreshauptversammlung hat der Präsident, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes. Die Beschlussfassung erfolgt durch die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

 

(7)      Über die Jahreshauptversammlung ist vom jeweiligen Protokollführer ein Ver-sammlungsprotokoll zu erstellen, in das auch alle von der Versammlung gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Das Versammlungsprotokoll ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es ist den stimm-berechtigten Mitgliedern binnen 6 Wochen nach dem Schluss der Versammlung zuzusen-den und dann von der nächsten erreichbaren Mitgliederversammlung zu genehmigen.

 

(8)      Beschlüsse durch welche die Satzung geändert wird sowie der Beschluss über die Auflösung des Regionalverbandes bedürfen grundsätzlich einer ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; sie erfolgen ausschließlich in geheimer Abstimmung.

 

(9)      Zu Beginn der Jahreshauptversammlung ist die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder festzustellen und das Ergebnis der Versammlung mitzuteilen.

 

(10)  Weitere Mitgliederversammlungen sind darüber hinaus einzuberufen, wenn es das Interesse des Regionalverbandes es erfordert oder wenn 35% der stimmberechtigten Mitglieder gem. § 3 Abs. 1 (1) schriftlich unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung eine Einberufung verlangen. Für diese Versammlungen beträgt die Ein-ladungsfrist 14 Tage. Ansonsten gelten die Regelungen für die Jahreshauptversammlung sinngemäß. 

 

 

 

§ 10: Auflösung des LRK

                      

(1)   Die Auflösung des LRK kann nur in einer eigenen zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

 

(2)   Im Falle der Auflösung des LRK erfolgt die Abwicklung durch zwei Liquidatoren, die von der die Auflösung beschließenden Mitgliederversammlung mit einfacher  Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder zu bestimmen sind.

 

(3)   Das Vermögen des LRK fällt im Falle der Auflösung oder der sonstigen Aufhebung des LRK oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die Stiftung Heimatarchiv Krefelder Karneval e.V., Hafelstr. 12 in 47807 Krefeld, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. .

 

 

 

§ 11: Schlussbestimmungen

 

(4)   Für sonstige Angelegenheiten, die nicht eingehend in der Satzung geregelt sind, sind ergänzend die Bestimmungen des BGB heranzuziehen.

 

(5)   Für die Streitigkeiten zwischen dem Regionalverband und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht Krefeld zuständig.

 

 

 

Satzung von der Mitgliederversammlung

in Krefeld angenommen am 03. Juli 2012

 

Satzung geändert am 24.07.2012

Satzung geändert am 28.06.2017