Satzung des Regionalverbandes
Linksrheinischer Karneval e.V.
§ 1: Name, Sitz, Zweck und Aufgaben des
Regionalverbandes
(1) Der Regionalverband führt den Namen
„Regionalverband Linksrheinischer Karneval e.V.“
nachfolgend kurz „LRK“ genannt,
(2) Sitz des Regionalverbandes ist die Stadt Krefeld. Er
ist in das Vereinsregister beim jeweils zuständigen Amtsgericht eingetragen.
(3) Zweck des Regionalverbandes ist der Zusammenschluss
aller Karnevalsgesellschaften und
Karnevalskomitees am linken Niederrhein.
(4) Die Aufgaben des Regionalverbandes sind:
⇛
den
Zusammenschluss der linksrheinischen Karnevalsgesellschaften zu fördern
⇛
den Karneval als
Volksfest zu pflegen, fastnachtliche Volksbräuche zu schützen, zu erhalten und
harmonisch fortzuentwickeln
⇛
Kontakte zu
pflegen
⇛
die
veranstalteten Festlichkeiten zu fördern
und zu schützen und dabei den Mitgliedern beratend zur Seite zu stehen
(z.B. bei der Zusammenarbeit mit Behörden, GEMA pp) sowie Auswüchse im
karnevalistischen und fastnachtlichen Brauchtum zu unterbinden.
§ 2: Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr
(1) Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken
im Sinne der Gemeinnützigkeit. Überschüsse die dem Verein aus etwaigen Vermögen
oder Spenden etc. zufließen sind ausschließlich für die satzungsgemäßen
Ziele des Vereins zu verwenden.
(2) Daraus folgt im einzelnen:
⇛
Der LRK verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
⇛
Der LRK ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
⇛
Mittel des LRK
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine
Personen durch Ausgaben die seinem Zweck fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3: Mitgliedschaft
(1) Es gibt zwei verschiedene Arten der Mitgliedschaft:
1. Aktive Mitglieder sind Karnevalsgesellschaften und
Karnevals-Komitees, die im linksrheinischen Gebiet ansässig sind.
2. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Pflege
des Karnevals und des Fastnachtsbrauchtums besonderen Verdienst erworben haben.
(2) Eine Einzelmitgliedschaft von natürlichen Personen ist
nur als Ehrenmitglied gem. (1) Nr.2 möglich mit Ausnahme der jeweils
amtierenden Vorstandsmitglieder, die für diese Zeit ebenfalls Einzelmitglieder
des Regionalverbandes sind.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, alle Aktivitäten und
Handlungen zu vermeiden, die dem Ansehen oder den Interessen des Karnevals und
des Regionalverbandes schaden.
§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Gesuche um Aufnahme als aktives Mitglied in den
Regionalverband sind beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich
einzureichen.
(2) Über die Aufnahme des Antragsstellers entscheidet der
Gesamtvorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit.
(3) Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet
ebenfalls der Gesamtvorstand; zur Aufnahme als Ehrenmitglied ist eine Mehrheit
von ¾ der jeweils amtierenden Mitglieder des Gesamtvorstandes
erforderlich.
(4) Einspruch gegen das Ergebnis der Abstimmung ist in
keinem Fall möglich.
§ 5: Rechte der Mitglieder
(1) Allen Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an
allen Veranstaltungen des Regionalverbandes zu. Sie können an jeder
Mitgliederversammlung teilnehmen.
(2) Die angeschlossenen Karnevalsgesellschaften und
Vereine sind selbstständig. Sie haben eigene Satzungen, die nicht im
Widerspruch zu den Satzungen des Regionalverbandes stehen dürfen.
(3) In den Mitgliederversammlungen (§ 9) steht ihnen das
Stimmrecht wie folgt zu:
⇛
Mitglieder nach §
3 (1) Nr. 1: 1 Stimme
⇛
Mitglieder nach §
3 (1) Nr. 2: kein Stimmrecht
(4) Des Weiteren hat jedes amtierende Vorstandsmitglied 1
Stimme.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt
(Kündigung), Auflösung/Löschung eines Vereins bzw. Mitglieds oder durch
Ausschluss. Sie kann durch einen eingeschriebenen Brief mit einer Frist von
drei Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden. Diese Kündigung
muss dem geschäftsführenden Vorstand zugestellt werden. Mit Beendigung der
Mitgliedschaft erlöschen alle gegenseitigen Ansprüche und Rechte.
(2) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des
geschäftsführenden Vorstandes ausge-schlossen werden, sofern ein wichtiger
Grund vorliegt (Verstoß gegen Satzungen oder gegen die Beschlüsse des
Regionalverbandes, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Ver-halten u.a.). Der
Beschluss ist dem Mitglied per Einschreiben gegen Rückschein zu-zustellen. Mit
dem Zugang des Beschlusses ruhen alle Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen
Mitglieds. Insbesondere steht dem Mitglied kein Stimmrecht in den
Mitgliederversammlungen mehr zu.
(3) Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit, die
Entscheidung des Vorstandes über seinen Ausschluss von der
Mitgliederversammlung überprüfen und entscheiden zu lassen. In diesem Fall muss
das ausgeschlossene Mitglied schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand die
Entscheidung der Mitgliederversammlung über seinen Ausschluss beantragen.
Dieses Schreiben muss dem geschäftsführenden Vorstand binnen einer Frist von
einem Monat zugegangen sein. Die Frist beginnt mit dem Zugang der
Benachrichtigung über den Ausschluss beim betroffenen Mitglied. Über diese
Berufungsmöglichkeit ist das ausgeschlossene Mitglied bereits in der
Beschluss-mitteilung durch den Vorstand zu belehren. Der geschäftsführende Vorstand setzt dann die Entscheidung über den
Ausschluss des Mitgliedes auf die
Tagesordnung der nächsten erreichbaren Mitgliederversammlung, die auf den Zugang
des Antrages des ausgeschlossenen Mitgliedes folgt. Die Entscheidung der
Mitgliederversammlung ist unanfechtbar.
(4) Mit einer entsprechenden Entscheidung der
Mitgliederversammlung ist das Mitglied endgültig aus dem Verein ausgeschlossen.
Gleiches gilt, wenn ein Antrag des aus-geschlossenen Mitgliedes gem. § 6 (3)
nicht oder nicht rechtzeitig dem geschäfts-führenden Vorstand zugeht.
(5) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat bis
zur Beendigung seiner Mitgliedschaft voll und ganz seine Verpflichtungen dem
Regionalverband gegenüber zu erfüllen. Sämtliches Eigentum des
Regionalverbandes ist auf erstes Anfordern zurück zu geben. Ausgeschlossene
Mitglieder erhalten insbesondere keine Beiträge zurück erstattet.
§ 7: Mitgliederbeiträge
(1) Mitglieder nach § 3 (1) Nr.1 haben jährlich einen
Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird von der
Mitgliederversammlung für das jeweils folgende Geschäftsjahr festgesetzt und
ist spätestens nach Beginn desselben
unbar zu entrichten.
(3) Ein Mitgliedsbeitrag für Ehrenmitglieder oder
amtierende Vorstandsmitglieder wird nicht erhoben.
§ 8: Organe des Regionalverbandes
(1) Die Organe des Regionalverbandes sind:
⇛
der
geschäftsführende Vorstand
⇛
der erweiterte
Vorstand
⇛
die
Mitgliederversammlung
In den Absätzen (2) und (3) werden zur Vereinfachung
nur die männlichen Bezeich-nungen der Posten im geschäftsführenden bzw.
erweiterten Vorstand verwendet.
(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
⇛
dem Präsidenten
⇛
dem
Vizepräsidenten
⇛
einem
Geschäftsführer
⇛
einem
Schatzmeister
(3) Der erweiterte
Vorstand besteht aus
⇛
bis zu neun
Beisitzern
(4) Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB ist der
geschäftsführende Vorstand. Die
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den
Regionalverband gerichtlich und außergerichtlich jeder für sich allein. Der
geschäftsführende Vorstand bildet zusammen mit dem erweiterten Vorstand den
Gesamtvorstand.
(5) Grundsätzlich müssen die Angehörigen des
geschäftsführenden und erweiterten Vorstands einer dem Regionalverband
angeschlossenen Gesellschaft/Verein angehören. Die Tätigkeit aller Mitglieder
des Vorstandes ist ehrenamtlich.
(6) Der geschäftsführende wie auch der erweiterte Vorstand
wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt (reguläre Wahlperiode). Die Wahl des
geschäftsführenden wie auch des erweiterten Vorstandes erfolgt in geheimer
Wahl, wobei hier auch eine Abstimmung per Handzeichen möglich ist.
(7) Scheidet ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied
vorzeitig aus, so ist in der nächsten erreichbaren Mitgliederversammlung,
spätestens jedoch in der nächsten Haupt-versammlung eine Ergänzungswahl
vorzunehmen. Die Ergänzungswahl gilt nur bis
zum Ablauf der aktuellen Wahlperiode von 3 Jahren. Bis zur
Ergänzungswahl beschließt der geschäftsführende Vorstand über die Verteilung
und kommissarische Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen
Vorstandsmitgliedes (nach Weisung des geschäfts-führenden Vorstandes) durch
andere Mitglieder des Gesamtvorstandes.
(8) Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes
vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand ein anderes Mitglied
einer angeschlossenen Gesellschaft oder eines Vereins mit der kommissarischen
Wahrnehmung der Aufgaben des ausge-schiedenen Vorstandsmitgliedes bis zum Ende
der aktuellen Wahlperiode betrauen. Eine Ergänzungswahl analog der Regelung zum
geschäftsführenden Vorstand ist möglich.
(9) Bei personellen Veränderungen im geschäftsführenden
Vorstand vor Ablauf einer Wahlperiode
muss grundsätzlich eine Kassenprüfung vorgenommen werden und eine
ordnungsgemäße Übergabe der Vereins- und Kassenunterlagen erfolgen.
(10) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen die
Geschäftsleitung, die Durchführung der in den Versammlungen gefassten
Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens des Regionalverbandes.
(11) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des
Regionalverbandes. Über alle Einnahmen und Ausgaben hat er Buch zu führen. In
der Hauptversammlung hat er hierüber Bericht zu erstatten. Den amtierenden
geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern sowie den Kassenprüfern ist in
angemessener Zeit Einsicht in die Kassenbücher zu gewähren. Im Falle, dass eine
Barkasse geführt wird, sollte der Barbestand auf max. 300 € beschränkt sein und
es muss ein Kassenbuch geführt werden.
(12) Der Gesamtvorstand tritt mindestens einmal im Quartal
zu einer Vorstandssitzung zusammen. Hierzu werden die Vorstandsmitglieder vom
geschäftsführenden Vorstand unter Nennung der Tagesordnung schriftlich
eingeladen.
(13) Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes finden
bei Bedarf statt. Sie werden von den Vorstandsmitgliedern dieses Gremiums
einvernehmlich festgelegt bzw. einberufen. Ebenso kann der geschäftsführende
Vorstand bei Bedarf zu weiteren Sitzungen des Gesamtvorstandes einladen.
(14) Der geschäftsführende Vorstand wie auch der
Gesamtvorstand entscheiden in allen Angelegenheiten und Fällen durch
mehrheitlichen Beschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Leiters der Vorstandssitzung. Die vom Vorstand
gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem
Protokollführer nach Genehmigung, spätestens bei der nächsten Sitzung, zu
unterschreiben.
(15) Grundsätzlich dürfen mit dem Regionalverbandsemblem
versehene bzw. bedruckte Briefbögen und Geschäftspapiere nur vom
geschäftsführenden Vorstand benutzt werden. Über Ausnahmen entscheidet der
geschäftsführende Vorstand. Ein widerrechtlicher Gebrauch kann als schwerer
Satzungsverstoß angesehen und mit dem Ausschluss des betreffenden Mitgliedes
geahndet werden.
§ 9: Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern
nach § 3. Sie ist das oberste Organ des Regionalverbandes. Gegen deren
Beschlüsse und Entscheidungen ist ein Ein-spruch gleich welcher Art nicht
möglich.
(2) Jährlich einmal hat eine Mitgliederversammlung als
„Jahreshauptversammlung“ im zweiten Quartal stattzufinden.
(3) Die Jahreshauptversammlung beinhaltet:
⇛
den Jahresbericht
des Präsidenten
⇛
den
Rechnungsbericht des Schatzmeisters
⇛
den
Prüfungsbericht der Kassenprüfer
⇛
die Entlastung
des Gesamtvorstandes
⇛
die Wahl des
geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes (für 3 Jahre)
⇛
die Bestellung
von zwei Kassenprüfern, die weder dem geschäftsführenden noch dem erweiterten Vorstand angehören dürfen
(für 2 Jahre), wobei jedes Jahr ein Kassenprüfer ausscheidet bzw. neu bestellt
wird
⇛
die Festsetzung
des Jahresbeitrages
⇛
den möglichen
Ausschluss von Mitgliedern
(4) Die Jahreshauptversammlung ist vom geschäftsführenden
Vorstand mindestens drei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich per Post (einfacher Brief)
oder auch als E-Mail an die Mitglieder des Regionalverbandes zu erfolgen.
(5) Anträge an die Jahreshauptversammlung sind mindestens
14 Tage vor der Versammlung dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich
einzureichen. Über die Behandlung der Anträge, die später als 14 Tage vor dem
Tag der Hauptversammlung gestellt werden, beschließt die Hauptversammlung mit
2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(6) Die Leitung der Jahreshauptversammlung hat der
Präsident, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied
des Vorstandes. Die Beschlussfassung erfolgt durch die einfache Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
(7) Über die Jahreshauptversammlung ist vom jeweiligen
Protokollführer ein Ver-sammlungsprotokoll zu erstellen, in das auch alle von
der Versammlung gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Das
Versammlungsprotokoll ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterschreiben. Es ist den stimm-berechtigten Mitgliedern binnen
6 Wochen nach dem Schluss der Versammlung zuzusen-den und dann von der nächsten
erreichbaren Mitgliederversammlung zu genehmigen.
(8) Beschlüsse durch welche die Satzung geändert wird
sowie der Beschluss über die Auflösung des Regionalverbandes bedürfen
grundsätzlich einer ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; sie erfolgen
ausschließlich in geheimer Abstimmung.
(9) Zu Beginn der Jahreshauptversammlung ist die Anzahl
der stimmberechtigten Mitglieder festzustellen und das Ergebnis der Versammlung
mitzuteilen.
(10) Weitere Mitgliederversammlungen sind darüber hinaus
einzuberufen, wenn es das Interesse des Regionalverbandes es erfordert oder
wenn 35% der stimmberechtigten Mitglieder gem. § 3 Abs. 1 (1) schriftlich unter
Angabe der Gründe und der Tagesordnung eine Einberufung verlangen. Für diese
Versammlungen beträgt die Ein-ladungsfrist 14 Tage. Ansonsten gelten die
Regelungen für die Jahreshauptversammlung sinngemäß.
§ 10: Auflösung des LRK
(1) Die Auflösung des LRK kann nur in einer eigenen zu
diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾
der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung des LRK erfolgt die Abwicklung
durch zwei Liquidatoren, die von der die Auflösung beschließenden Mitgliederversammlung
mit einfacher Stimmenmehrheit der
erschienenen Mitglieder zu bestimmen sind.
(3) Das Vermögen des LRK fällt im Falle der Auflösung oder
der sonstigen Aufhebung des LRK oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an
die Stiftung Heimatarchiv Krefelder Karneval e.V., Hafelstr. 12 in 47807
Krefeld, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. .
§ 11: Schlussbestimmungen
(4) Für sonstige Angelegenheiten, die nicht eingehend in
der Satzung geregelt sind, sind ergänzend die Bestimmungen des BGB
heranzuziehen.
(5) Für die Streitigkeiten zwischen dem Regionalverband
und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht Krefeld zuständig.
Satzung
von der Mitgliederversammlung
in
Krefeld angenommen am 03. Juli 2012
Satzung
geändert am 24.07.2012
Satzung
geändert am 28.06.2017